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Diskussion über die Installations- und Baustandards von Mittel- und Hochmastleuchten (Solarstraßenbeleuchtung – Litesolar)

1. Masten, Lampenpaneele, Verkabelung sowie Hebe- und Senkmechanismen von Mittel- und Hochmastleuchten müssen der aktuellen Industrienorm „Technische Bedingungen für Hochmastbeleuchtungsanlagen“ (CJ/T3076-1998) entsprechen. 2. Mittel- und Hochmastleuchten müssen mit Drehstrom versorgt werden. Die Drehstromlast muss gleichmäßig verteilt sein, und in jedem Stromkreis müssen Schutzeinrichtungen installiert sein. 3. Die Oberkante des Fundaments muss mit Pflöcken markiert werden. 4. Aushubtiefe und -größe der Baugrube müssen den Bauvorschriften entsprechen. Die zulässige Abweichung der Baugrubentiefe beträgt ± 100 mm. Wenn die Abweichung zwischen der tatsächlichen und der geplanten Baugrubentiefe aufgrund der Bodenbeschaffenheit mehr als 100 mm beträgt, ist wie folgt vorzugehen: (1) Bei einer Abweichung von +100 mm bis -50 mm ist eine Pflasterung mit Verfugung durchzuführen. (2) Bei einer Abweichung von mehr als +300 mm kann der über 300 mm hinausgehende Bereich mit Erde, Sand oder Kies verdichtet und anschließend mit Pflastersteinen verfugt werden. Die Betonfundamentierung der Hochmastleuchte ist in der Zeichnung dargestellt. 5. Die Länge der im Beton versenkten Ankerbolzen muss mehr als das 20-fache ihres Durchmessers betragen. Die Ankerbolzen müssen fest mit der Hauptbewehrung verschweißt werden. Sie sind von Rost zu befreien und das Gewinde zu schützen. Der Durchmesser der Flanschbohrungen muss mit dem Durchmesser der Bolzenmitte übereinstimmen, die Abweichung muss kleiner sein als der Bolzendurchmesser. Es sind Doppelmuttern und Federscheiben zu verwenden. 6. Die Schalung für den Betonguss muss aus Stahl bestehen. Die Oberfläche muss eben und die Fugen dicht sein. Die Schalung muss den Anforderungen der Fundamentplanung entsprechen. Vor dem Betonieren ist die Schalungsoberfläche mit einem Trennmittel zu beschichten. 7. Beim Gießen des Fundaments sind die einschlägigen Bestimmungen der geltenden nationalen Norm „Code for Design of Concrete Structures“ (GB50010-2002) zu beachten. 8. Die Hinterfüllung der Baugrube muss folgende Anforderungen erfüllen: (1) Bei verdichtungsfähigem Boden ist alle 300 mm Hinterfüllungsdicke zu verdichten, wobei der Verdichtungsgrad 80 % der ursprünglichen Bodendichte erreichen muss. (2) Bei wassergesättigtem, zähflüssigem Boden, der nicht verdichtungsfähig ist, ist schichtweise einzufüllen, wobei die Dichte der Hinterfüllung 80 % der ursprünglichen Bodendichte erreichen muss.

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